Die ROTTER RECHTSANWÄLTE ist eine der führenden Kanzleien im Kapitalanlagerecht. Dabei ist die Kanzlei Rotter seit 1998 die erste - und einzige Anwaltskanzlei, die sich ausschließlich auf die Vertretung von Wertpapieranlegern spezialisiert hat. In der Zwischenzeit auf mehr als zwölf Anwälte angewachsen, wird die Kanzlei vor allem in komplizierten und großen Wertpapierschadensfällen eingeschaltet. ROTTER RECHTSANWÄLTE ist spezialisiert auf Kapitalanlagerecht.
Die Kanzlei ROTTER RECHTSANWÄLTE entstand Anfang 1998, um der Willkür von Banken und Unternehmen ein Ende zu machen.

Der Gründer Klaus Rotter ist durch sein Doppelstudium, Betriebswirtschaft und Rechtswissenschaft, früh mit den zahlreichen Verknüpfungen zwischen der puren Wirtschaft und den gesetzlichen Grundlagen dahinter in Berührung gekommen. Klaus Rotter ist spezialisiert auf Kapitalanlagerecht.
Als 1996, infolge des Rückzugs der Daimler-Benz AG, die Anleihen des Flugzeugbauers Fokker ausfielen, war die Stunde gekommen, das erworbene Wissen über die Zusammenhänge das erste Mal mit nur einer Zielrichtung einzusetzen: Gegen die Übervorteilung der Fokker-Anleger anzugehen. Klaus Rotter übernahm die Interessenvertretung der Geschädigten und erkannte anhand dieses Falles, welch großer Bedarf an Rechtsberatung im Bereich Kapitalanlagerecht besteht.

Fortan arbeitete er erfolgreich daran, sich als gleichwertiger Gegner gegenüber Banken und Unternehmen, die meist von Großkanzleien vertreten werden, aufzustellen. So konnte in vielen Fällen bereits verloren geglaubtes Geld für Anleger zurückgewonnen werden.

Heute beschäftigt die Kanzlei eine Reihe von hochqualifizierten Rechtanwälten, die häufig ihrerseits Erfahrungen in Großkanzleien gesammelt haben. Alle Anwäte sind spezialisiert auf Kapitalanlagerecht.
Die Vita der einzelnen Anwälte ist großteils mitgeprägt durch Erfahrungen in den ausländischen Rechtssystemen. Für die Kanzlei - und vor allem ihre Mandanten - ein unschätzbarer und unabdingbarer Wert im Kampf gegen international operierende Banken und Unternehmen als Prozessgegner. Die enge Verbindung zur New Yorker Kanzlei Shalov Stone & Bonner steht in diesem Sinne ebenfalls für die Kraft, auch im mächtigen US-Börsenmarkt auf beiden Beinen zu stehen.

Vor allem für die klare Positionierung am Markt erhielt die Kanzlei 2001 den Sonderpreis beim Kanzleigründer-Wettbewerb, der vom Deutschen Anwaltsverein, der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Soldan GmbH veranstaltet wurde.

ROTTER RECHTSANWÄLTE ist die Anwaltskanzlei für den Wertpapieranleger und -investor.
ROTTER RECHTSANWÄLTE ist unabhängig und setzt sich kompromisslos und leidenschaftlich mit herausragender anwaltlicher Qualität für die Rechte der Wertpapieranleger ein.Die Kanzlei ist spezialisiert auf Kapitalanlagerecht.

Bei uns gibt es keine Doppelinteressen.

Die Kanzlei Rotter Rechtanwälte ist eine reine Anlegerkanzlei und nicht getrübt von Doppelinteressen. Dieser Satz klingt einfach - um ihn vorbehaltlos vertreten zu können, hängt dennoch eine Menge Disziplin, Moral und Konsequenz im Detail daran.
So schnell man in einen Interessenkonflikt gerät, so schwer ist es, wieder herauszufinden. Deshalb wahrte die Kanzlei ROTTER RECHTSANWÄLTE von Beginn an grundsätzliche Regeln. Die wichtigste: Um WIRKLICH unabhängig zu sein, muss man rundum unabhängig sein. Soll heißen: Wir vertreten keine Banken und wir vertreten keine Unternehmen, Punkt. Weil, wenn nicht jetzt, so doch eines Tages die Möglichkeit bestehen könnte, diese Banken und Unternehmen als Gegner angehen zu müssen. Das würde befangen machen. Nur der logischen Ordnung halber: Wir vertreten ein "Unternehmen" dann, wenn es ausschließlich zur Verwaltung privaten Vermögens gegründet wurden und anschließend selbst als "Kapitalanleger" zu Unrecht Geld im Wertpapierhandel verloren hat. Gleiches gilt natürlich für Stiftungen und ähnliche Konstellationen.
Aber, das wäre nur die erste Instanz. Um eben WIRKLICH unabhängig zu sein, sind sowohl die Kanzlei, als auch die Anwälte in der Entscheidungsfreiheit in keiner Art und Weise gebunden, zum Beispiel durch wirtschaftliche Interessen. Wir begeben uns - als Kanzlei und als Privatpersonen - nicht in die finanzielle Abhängigkeit von Banken, gegen die wir später möglicherweise vorgehen müssen. Wenn wir beginnen, ein Unternehmen genauer unter die Lupe nehmen, gibt es einen sofortigen Stopp für alle Möglichkeiten von Transaktionen. Für die Kanzlei, wie für die Anwälte privat. Es versteht sich für die Kanzlei Rotter von selbst, dass sämtliche Anwälte der Kanzlei sich strikt an das gesetzliche Insiderhandelsverbot halten. Abgesehen davon empfänden wir es als nicht integer, in irgendeiner Form mit dem Gegner unserer Mandanten verbunden zu sein. Schließlich hört beim Streit um Geld die Freundschaft auf.

Die Motivation der Kanzlei ROTTER RECHTSANWÄLTE:
Wer den Anleger ausbremst, ist der Zerstörer der Loyalität in der Geschäftswelt.

Unabhängig, ob wir es mit Banken oder Unternehmen zu tun haben: Es kann nicht sein, dass auf Kosten der Anleger immense Geldmassen abgezweigt werden und in Kanälen verschwinden, wo sie nicht hingehören. Der Anleger ist der Motor unseres Wirtschaftssystems - und genau diesen vertreten wir mit voller Kraft. Natürlich sind auch wir ein "Unternehmen" das wirtschaftlich arbeiten muss, aber das schließt in keinem Fall aus, dass wir einen stark ethisch geprägten Hintergrund unserer Motivation haben. Es geht uns einfach auch persönlich gegen den Strich, wenn hart erarbeitetes Sparvermögen - ohnehin in Deutschland schon durch Steuern und Abgaben geschmälert - teilweise mit einem Handstrich dem, der es angelegt hat, genommen wird. Und das nur, weil viele Banken und Unternehmen mit einer unfassbaren Arroganz ein "Spiel" an der Börse starten, das dort nur einer gewinnen kann, nämlich sie selbst. Deshalb treten wir für strikte Regeln und empfindliche Strafen für "Falschspieler" ein.

Referenzen

Unter herausragender anwaltlicher Qualität verstehen wir eine überragende

- Qualifikation der Mitarbeiter,
- Erfahrung,
- Einsatzbereitschaft,
- Gründlichkeit und
- Menschlichkeit.

Qualifikation

Die Qualifikation unserer Mitarbeiter spiegelt sich selbstverständlich in mit überdurchschnittlich gutem Erfolg abgeschlossenen juristischen Examina wieder. Fremdsprachkenntnisse, Erfahrung mit ausländischen Rechtssystemen und praktisches - vor allem wirtschaftliches - Hintergrundwissen der in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind selbstverständlich. Die Spezialisierung im Kapitalanlagerecht nicht zu vergessen. Dadurch ist es uns möglich, auch rechtlich und wirtschaftlich komplexe Fälle mit der höchstmöglichen Qualität und Effizienz zu bearbeiten.


Erfahrung

Die Erfahrung im Bereich des Wertpapieranlagerechts und Kapitalanlagarecht haben wir uns während des langjährigen Bestehens der Kanzlei angeeignet. Es werden ausschließlich Mandate aus diesem Bereich angenommen. Auf einen besonderen Erfahrungsschatz können wir außerdem bei der Ressortführung von Sammelverfahren - insbesondere in den USA - zurückgreifen.


Einsatzbereitschaft

Im Wertpapieranlagerecht und Kapitalanlagerecht ist schließlich Einsatzbereitschaft des Anwalts Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Fallbearbeitung. Denn die Komplexität, die die Fälle oftmals mit sich bringen, erfordert ein hohes Maß an Durchhaltevermögen. Daher steht zunächst die umfassende Sachverhaltsaufklärung bei uns an oberste Stelle. Nur wenn wir alle Fakten und Hintergründe kennen, ist es uns möglich, hieraus die zutreffenden juristischen Schlüsse ziehen zu können.


Gründlichkeit

Zunächst sammeln wir Fakten, die wir gründlich aus juristischer Sicht analysieren, denn wir haben den Anspruch, höchste Qualität zu liefern. Qualität liefern zu können, bedeutet, einen Wissensfundus zur Verfügung zu haben. Deshalb haben wir uns auf das Wertpapieranlagerecht im Bereich Kapitalanlagerecht spezialisiert. Denn so haben wir die Möglichkeit, Parallelen zu ziehen und juristische Erkenntnisse aus einem Fall auf den anderen zu übertragen. Das ist extrem hilfreich und macht uns schon heute sehr zielsicher im Kapitalanlagerecht.


Menschlichkeit

Wir sind Juristen und unsere Aufgabe ist es, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen. Wir nehmen unsere Mandanten aber auch wahr mit all dem Ärger und all den Problemen, die im schlimmsten Fall mit dem Vermögensverlust auftauchen. Wenn man viel Geld verliert oder sich durch die Bank seines Vertrauens betrogen sieht, muss man einfach irgendwo Dampf ablassen können. In der Kanzlei ROTTER RECHTSANWÄLTE dürfen Sie die Dinge ruhig beim Namen nennen. Wir tun das auch. Denn wir sind nicht nur mit unserem Fachwissen und unserer Berufserfahrung im Bereich Kapitalanlagerecht am Werke, sondern ebenso mit dem Herzen.

Mit mittlerweile mehr als zwölf Rechtsanwälten können wir Ihre Interessen als Wertpapieranleger im Bereich Kapitalanlagerecht optimal vertreten.

Klaus Rotter [mehr Informationen]

Kapitalanlagerecht, Aktien- und Börsenrecht:
Haftung für fehlerhafte Unternehmensmeldungen, sonstige Aktionärsrechte

Bernd Jochem [mehr Informationen]

Kapitalanlagerecht, Aktien- und Börsenrecht:
U.S.-amerikanisches Wertpapier- und Verfahrensrecht,
Recht der Vermögensverwaltung und Anlageberatung

Jan Querfurth [mehr Informationen]

Kapitalanalagerecht, Aktien- und Börsenrecht:
Haftung für fehlerhafte Unternehmensmeldungen,
sonstige Aktionärsrechte

Marcus Helmich [mehr Informationen]

Kapitalanalagerecht, Aktien- und Börsenrecht:
Aktionärsklagen und Beratungshaftung

Alexander Kainz [mehr Informationen]
Kapitalanalagerecht, Aktien- und Börsenrecht:
Haftung für fehlerhafte Anlageberatung
Kommissionsgeschäfte

Sven Keusch [mehr Informationen]

Kapitalanalagerecht, Haftung für fehlerhafte Unternehmensmeldungen,
Gesellschafts- und Aktienrecht (insbes. umfassende Beratung von Großaktionären)

Ralf Piegsa [mehr Informationen]

Kapitalanalagerecht, Prospekthaftung, Haftung für fehlerhafte Anlageberatung, sonstige Aktionärsrechte

Martina Raidl [mehr Informationen]

Kapitalanalagerecht, Recht der Vermögensverwaltung und Anlageberatung
U.S.-amerikanisches Wertpapier- und Verfahrensrecht

Norbert Wilga [mehr Informationen]

Kapitalanalagerecht, Gesellschaftsrecht, fehlerhafte Unternehmensmeldungen,
Aktionärsklagen, Prospekthaftung nach KAGG und AuslInvestG,
Wirtschaftsstrafrecht, US-amerikanisches Verfahrensrecht.


Evi Christine Meier [mehr Informationen]

Office Manager



Kapitalanalagerecht, Aktien- und Börsenrecht:
Haftung für fehlerhafte Anlageberatung,
Prospekthaftung, Kommissionsgeschäfte,
Grauer Kapitalmarkt



Shalov Stone & Bonner LLP, New York, USA

Bereits im Gründungsjahr 1998 startete die Kanzlei die Zusammenarbeit mit der New Yorker Kanzlei Shalov Stone & Bonner LLP.

Mit dieser ebenfalls auf die Vertretung geschädigter Wertpapieranleger spezialisierten Kanzlei im Bereich Kapitalanlagerecht vertreten wir die Interessen europäischer Anleger in den USA, vor allem im Rahmen sog. "Class actions" (Sammelklagen). Aber auch bei Streitigkeiten mit amerikanischen Online-Brokern stehen die New Yorker Experten mit ihrem Wissen zur Verfügung.

Die Kanzlei Shalov Stone & Bonner LLP wurde 1997 gegründet. Die drei Partner waren zuvor gemeinsam bei der größten auf Sammelklagen spezialisierten Kanzlei in den USA, Milberg Weiss Bershad Hynes & Lerach LLP, beschäftigt und dort an der erfolgreichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen geschädigter Anleger maßgeblich beteiligt.

Moszcowicz Advocaten, Amsterdam

Mit der niederländischen Kanzlei Moszcowicz stehen wir vor allem wegen des in den Niederlanden laufenden Klageverfahrens gegen die Gebrüder Baan in Verbindung.

Steuerkanzlei Hosemann

Bei steuerrechtlichen Fragen kooperieren wir mit der auf Kapitalanleger spezialisierten Steuerberaterin Birgit Hosemann.

Weitere Kooperationen

Aufgrund unseres weitverzweigten Netzwerkes an Kontakten zu Rechtsanwälten in den verschiedensten Ländern Europas und außereuropäischen Ländern wird die Kanzlei auch bei Auslandsfällen eingeschaltet. Je nach Fallgestaltung z.B. Beratungshaftungsfall, Vermögensverwalterhaftung, Aktionärsabfindung im Ausland etc. können wir Ihnen jederzeit individuell behilflich sein. Bitte sprechen Sie uns an.


Aktionäre müssen nicht unzufrieden sein.

Die – fast schon – Tradition der Kanzlei Rotter ist es, Großaktionäre oder eine Bündelung von Klein-Aktionären einer Aktiengesellschaft gegenüber zu vertreten, insbesondere wenn die Aktionäre mit den jeweiligen Vorständen oder dem Aufsichtsrat nicht zufrieden sind. Das Aktienrecht gibt tatsächlich viele ungenutzte juristische Möglichkeiten, zum Beispiel bei Hauptversammlungen für die Rechte und Belange der Aktionäre einzutreten. Diese Möglichkeiten schöpft die Kanzlei Rotter aus und verschafft den oben genannten Interessengemeinschaften oder Großaktionären das Gewicht, das ihnen zusteht. Beispielsweise kann auf Wunsch eines Aktionärs, der die gesetzlich festgelegte Höhe von Wertpapieranteilen einer Aktiengesellschaft besitzt, eine eigene Hauptversammlung erwirkt werden oder die Beantragung einer Sonderprüfung.

Wer wird schon gern schlecht aufgefunden?! Wir ziehen für unsere Mandanten in Spruchstellverfahren zu Felde, um eine womöglich nicht gerechtfertigt niedrige Abfindungssumme zu vergrößern. Auch die, die in einem Squeeze-Out „ausgequetscht“ werden, bekommen unsere effektive Unterstützung.

Niemand beschäftigt einen Profi zur Geldvernichtung. Oder?

Vom Risiko, sich einem Vermögensverwalter anzuvertrauen.

In unruhigen Börsenzeiten suchen immer mehr Anleger den Rat professioneller Berater, um sich selbst von der Last der Auswahl der richtigen Anlagestrategien und Anlageinstrumente zu befreien. Man kann sich also beraten lassen und die Entscheidung dennoch selbst treffen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, einem Vermögensverwalter die Aufgabe zu übertragen, nach seinem eigenen Ermessen ein Portfolio zusammenzustellen und selbständig zu agieren.
Die Zahl der Anbieter von Vermögensverwaltung ist dabei groß und unübersichtlich und auch die Möglichkeit der vertraglichen Ausgestaltung einer Vermögensverwaltung sind vielfältig. Im Einzelnen sollten bereits bei Abschluss des
Vermögensverwaltungsvertrages die Anlageziele und –strategien so genau wie möglich festgelegt werden. Auch eine Festlegung von Benachrichtigungspflichten, zum Beispiel beim Überschreiten bestimmter Verlustgrenzen, sollte in einem Vermögensverwaltungsvertrag nicht fehlen.

So vorbereitet muss der Vermögensverwalter sich an die vereinbarten Anlagerichtlinien halten. Tut er das nicht, haftet er dem Anleger für den daraus entstehenden Schaden. Da der Sinn der Einschaltung eines Vermögensverwalters schließlich gerade darin besteht, ihm die fortlaufende Überwachung des Vermögens zu übertragen, muss er dies logischerweise auch gewährleisten. Eine Umsichtung des Vermögens oder zumindest eine Information des Kunden bei eventuellen Kursverlusten muss für einen Vermögensverwalter selbstverständlich sein. Lässt der Vermögensverwalter jedoch Verluste ohne jegliche Maßnahme „laufen“, haftet er dem Kunden für den entstandenen Schaden.

Die Anlegerkanzlei Rotter Rechtsanwälte bietet im Vorfeld des Abschlusses eines Vermögensverwaltungsvertrages bereits eine umfassende Prüfung des Vertrages an, um so auf eventuelle vorhandene Fallstricke oder Lücken hinzuweisen.
Hält sich der Vermögensverwalter nicht an Anlagerichtlinien oder Weisungen des Kunden und verursacht er hierdurch einen Schaden, prüfen wir zunächst die Aussichten für ein Vorgehen. Bei ausreichenden Erfolgsaussichten vertreten wir den Kunden gegenüber dem Vermögensverwalter außergerichtlich und gerichtlich. Denn wer Verantwortung übernimmt, muss sich auch dementsprechend verhalten.

Niemand beschäftigt einen Profi zur Geldvernichtung. Oder?

Vom Risiko, sich einem Vermögensverwalter anzuvertrauen.

In unruhigen Börsenzeiten suchen immer mehr Anleger den Rat professioneller Berater, um sich selbst von der Last der Auswahl der richtigen Anlagestrategien und Anlageinstrumente zu befreien. Man kann sich also beraten lassen und die Entscheidung dennoch selbst treffen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, einem Vermögensverwalter die Aufgabe zu übertragen, nach seinem eigenen Ermessen ein Portfolio zusammenzustellen und selbständig zu agieren.
Die Zahl der Anbieter von Vermögensverwaltung ist dabei groß und unübersichtlich und auch die Möglichkeit der vertraglichen Ausgestaltung einer Vermögensverwaltung sind vielfältig. Im Einzelnen sollten bereits bei Abschluss des
Vermögensverwaltungsvertrages die Anlageziele und –strategien so genau wie möglich festgelegt werden. Auch eine Festlegung von Benachrichtigungspflichten, zum Beispiel beim Überschreiten bestimmter Verlustgrenzen, sollte in einem Vermögensverwaltungsvertrag nicht fehlen.

So vorbereitet muss der Vermögensverwalter sich an die vereinbarten Anlagerichtlinien halten. Tut er das nicht, haftet er dem Anleger für den daraus entstehenden Schaden. Da der Sinn der Einschaltung eines Vermögensverwalters schließlich gerade darin besteht, ihm die fortlaufende Überwachung des Vermögens zu übertragen, muss er dies logischerweise auch gewährleisten. Eine Umsichtung des Vermögens oder zumindest eine Information des Kunden bei eventuellen Kursverlusten muss für einen Vermögensverwalter selbstverständlich sein. Lässt der Vermögensverwalter jedoch Verluste ohne jegliche Maßnahme „laufen“, haftet er dem Kunden für den entstandenen Schaden.

Die Anlegerkanzlei Rotter Rechtsanwälte bietet im Vorfeld des Abschlusses eines Vermögensverwaltungsvertrages bereits eine umfassende Prüfung des Vertrages an, um so auf eventuelle vorhandene Fallstricke oder Lücken hinzuweisen.
Hält sich der Vermögensverwalter nicht an Anlagerichtlinien oder Weisungen des Kunden und verursacht er hierdurch einen Schaden, prüfen wir zunächst die Aussichten für ein Vorgehen. Bei ausreichenden Erfolgsaussichten vertreten wir den Kunden gegenüber dem Vermögensverwalter außergerichtlich und gerichtlich. Denn wer Verantwortung übernimmt, muss sich auch dementsprechend verhalten.

Gerade Anlegerberater unterliegen gesetzlichen Pflichten, und wenn sie im Einzelfall ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzten, können sie oder die Institution, für die sie arbeiten, haftbar gemacht werden.

Anlageberater haften, wenn sie bei der Anlageberatung den – gegebenenfalls zu erfragenden – Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft nicht berücksichtigen, das danach empfohlene Anlageobjekt diesen Kriterien nicht Rechnung trägt („anlegergerechte“ Beratung) oder der Berater über die Risiken eines Anlageproduktes nicht ausreichend informiert, obwohl er dies wissen müsste („objektgerechte“ Beratung).

Wer nur Verkauft und nicht pflichtgemäß berät, wird am Ende nur zahlen und nichts gewinnen.

Als Spezialkanzlei für Wertpapieranleger gehört es in unseren Aufgabenbereich zu prüfen, ob ein Klient fehlerhaft beraten wurde, und ob ihm wiederum aus diesem Sachverhalt heraus Schadensersatzansprüche zustehen könnten. Nach dieser Recherche kümmern wir uns außergerichtlich und gegebenenfalls gerichtlich um die optimale Durchsetzung dieser Ansprüche.

Die Kanzlei Rotter überprüft Prospekte zu den betreffenden Wertpapieren, seien es Aktien, Anleihen, Fondsanteile oder andere Finanzprodukte. Danach wird, unter Berücksichtung der aktuellen Rechtsprechung, eine Empfehlung zu den Erfolgsaussichten einer etwaigen gerichtlichen Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegeben. Sollte die außergerichtliche Geltendmachung scheitern, wird eine sogenannte Prospekthaftungslage eingeleitet.

Derzeit führt die Kanzlei mehrere Prospekthaftungsklagen, beispielsweise in Sachen Deutsche Telekom, wegen fehlerhafter Angaben zu ihrem Immobilienvermögen in den Börsenprospekten von 1999 und 2000.

Erstmalig in Deutschland ist es unserer Kanzlei gelungen, für mehrere Fondsanleger Schadenersatzansprüche erstinstanzlich durchzusetzen.

So bekamen die von uns vertretenen Anleger des Julius Bär Creativ Fonds vor dem Landgericht Frankfurt Ersatzansprüche in erster Instanz zugesprochen. Mit Urteil vom 20.12.2002 wurde unserer Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Landgericht Frankfurt folgte unserer Argumentation, wonach der Verkaufsprospekt auf den wesentlichen Anlageschwerpunkt – im Fall des Creativ Fonds der Neue Markt – hinweisen muss und, da dieser Hinweis fehlte, die Anleger einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages haben. Deshalb, können nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt diejenigen Anleger, die noch im Besitz der Anteile sind, gegen Rückgabe der Anteile Erstattung des Erwerbspreises verlangen. Diejenigen Anleger, die nicht mehr im Besitz der Anteile sind, können die Differenz zwischen dem Erwerbs- und dem Rückgabepreis verlangen.

Wenn Banken „falsch“ kaufen und verkaufen:

Die Kommissionsgeschäfte

Selbst wenn man weiß, was man tut, kann man manchmal, verursacht durch den, der nicht das tut, was man möchte, einen Schaden davontragen. Wer Aktien kauft – und eben weiß, was er tut – kauft die gewünschten Aktien dennoch nicht selbst, sondern über eine Bank. Aber weder ist es das Geld der Bank, das angelegt wird, noch sind es die Aktien der Bank, die gekauft werden. Die Bank ist Mittler. Sie kauft und verkauft die gewünschten Aktien in Kommission. Zwar in eigenem Namen, aber auf Rechnung des „Bestellers“.

Für diese Tätigkeit wird gutes Geld bezahlt und für diese Tätigkeit gibt es gute Regeln und Gesetze. Und wenn trotz aller Regeln die Bank als Mittler in der Ausführung des Kommissionsgeschäftes Fehler macht? Ist sie haftbar!
Die Rotter Rechtsanwälte prüfen bei solch einem Verdacht, ob das Kreditinstitut tatsächlich falsch gehandelt hat und klären, ob ein Schadensersatzanspruch für den Geschädigten besteht und setzen diese gegebenenfalls durch.

Als Börsen- oder Finanztermingeschäft ist beispielsweise der Kauf und Verkauf von Optionen und Optionsscheinen anzusehen. Börsen- oder Finanztermingeschäfte privater Anleger können gegenüber der auftragsausführenden Bank besondere Ersatzansprüche auslösen, da die Bank bei Vorliegen eines Börsen- oder Finanztermingeschäfts gehalten ist, dem Kunden ein Informationsblatt über die mit solchen Geschäften verbundenen Risiken vorzulegen und eine Unterschrift des Kunden einzuholen.

Bei zahlreichen Finanzinnovationen, die in der letzten Zeit auf den Markt gekommen sind, ist unklar, ob diese als Finanztermingeschäfte einzustufen sind oder nicht. Rotter Rechtsanwälte prüft für Sie zunächst, ob eine solche Finanzinnovation ein Finanztermingeschäft darstellt und macht gegebenenfalls Ihre Schadenersatzansprüche geltend, wenn Ihnen das Informationsblatt nicht vorgelegt wurde. Weiterhin prüfen wir für Sie auch, ob der Abschluss, die Risikoinformation, die Abwicklung und Durchführung von Finanztermingeschäften den gesetzlichen Regelgungen entsprochen hat und setzen gegebenenfalls Ihre Ansprüche durch.

So konnten wir erstmalig für Anleger eines Fonds, der überwiegend in Optionsscheine investiert, erstinstanzlich Erstattungsansprüche durchsetzen, weil es sich nach Ansicht des Landgerichts München um ein Börsentermingeschäft handelte.

Leider hat das Oberlandesgericht in München in seiner Entscheidung vom ... dieses Urteil aufgehoben. Positiv an dieser Entscheidung ist, dass die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen wurde, und damit der Bundesgerichshof letztinstanzlich entscheiden wird, ob es sich bei diesem Fonds, um ein Börsentermingeschäft handelt oder nicht.